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Strafprozeßordnung 1975 · Fassung ab 01.01.2025

StPO § 197c

Antrag auf Verfolgung § 197c. Im Fall eines Vorgehens nach § 197a Abs. 1 erster Fall sind Personen, die Opfer (§ 65 Z 1) einer Straftat sein könnten, berechtigt, einen Antrag auf Verfolgung dieser Straftat zu stellen. Für den Antrag und die Entscheidung darüber gelten § 195 und § 196 mit Ausnahme des Abs. 1 vorletzter und letzter Satz sinngemäß.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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