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Außerstreitgesetz · Fassung ab 01.07.2025

AußStrG § 207s

Inkrafttreten und Übergangsbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 25/2025 § 207s. § 128 Abs. 3 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2025, BGBl. I Nr. 25/2025, tritt mit 1. Juli 2025 in Kraft und ist auch auf alle zu diesem Zeitpunkt bereits eingerichteten gerichtlichen Erwachsenenvertretungen anzuwenden.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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