AußStrG § 207s
Inkrafttreten und Übergangsbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 25/2025
§ 207s.
§ 128 Abs. 3 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2025, BGBl. I Nr. 25/2025, tritt mit 1. Juli 2025 in Kraft und ist auch auf alle zu diesem Zeitpunkt bereits eingerichteten gerichtlichen Erwachsenenvertretungen anzuwenden.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.