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Vertragsbedienstetengesetz 1948 · Fassung ab 01.09.2025

VBG § 79

ABSCHNITT VII Geheimhaltung seitens sonstiger Organe § 79. Für Organe, die mit Aufgaben der Bundesverwaltung betraut sind und für die keine dienstrechtliche Regelung über die Geheimhaltung besteht, gilt § 46 Abs. 1 bis 4 und 6 BDG 1979.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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