VBG § 79
ABSCHNITT VII
Geheimhaltung seitens sonstiger Organe
§ 79.
Für Organe, die mit Aufgaben der Bundesverwaltung betraut sind und für die keine dienstrechtliche Regelung über die Geheimhaltung besteht, gilt § 46 Abs. 1 bis 4 und 6 BDG 1979.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.