AußStrG § 207t
Inkrafttreten und Übergangsbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 74/2025
§ 207t.
§ 128 Abs. 3 Z 1 in der Fassung des Erwachsenenschutz-Anpassungsgesetz 2025, BGBl. I Nr. 74/2025, tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und ist auch auf alle zu diesem Zeitpunkt bereits eingerichteten gerichtlichen Erwachsenenvertretungen anzuwenden.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen
Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.