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Außerstreitgesetz · Fassung ab 04.11.2025

AußStrG § 207t

Inkrafttreten und Übergangsbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 74/2025 § 207t. § 128 Abs. 3 Z 1 in der Fassung des Erwachsenenschutz-Anpassungsgesetz 2025, BGBl. I Nr. 74/2025, tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und ist auch auf alle zu diesem Zeitpunkt bereits eingerichteten gerichtlichen Erwachsenenvertretungen anzuwenden.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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