MRG § 49k
Übergangsregelung zum 5. Mietrechtlichen Inflationslinderungsgesetz
§ 49k.
(1)Die Änderungen der §§ 2, 16, 29 und 37 in der Fassung des 5. Mietrechtlichen Inflationslinderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 114/2025, treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft.
(2)§ 2 Abs. 1 in der Fassung des 5. Mietrechtlichen Inflationslinderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 114/2025, ist auf Mietverträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2025 geschlossen werden.
(3)§ 16 Abs. 6 in der Fassung des 5. Mietrechtlichen Inflationslinderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 114/2025, gilt für Valorisierungen nach der am 1. Juli 2023 mietrechtlich wirksam gewordenen Erhöhung (BGBl. II Nr. 170/2023).
(4)§ 29 in der Fassung des 5. Mietrechtlichen Inflationslinderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 114/2025, ist auf Mietverträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2025 geschlossen oder vertraglich oder gesetzlich erneuert werden; für vor dem 1. Jänner 2026 vereinbarte Befristungen bleibt die bisherige Rechtslage weiter anwendbar.
(5)§ 37 Abs. 3 Z 17 in der Fassung des 5. Mietrechtlichen Inflationslinderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 114/2025, ist auf Verfahren anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2025 anhängig gemacht werden.
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