VBG § 2a
Besetzung von Planstellen
§ 2a.
(1)Die für die Bundesbeamten geltenden gesetzlichen Bestimmungen über die Mitwirkung der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers an der Besetzung einer Planstelle und die Antragstellung hiefür sind auch auf Vertragsbedienstete anzuwenden.
(2)Abs. 1 ist abweichend von den Bestimmungen des § 1 auf alle Bundesbediensteten anzuwenden, die nicht Beamte sind.
(3)Durch die Abs. 1 und 2 werden die wechselseitigen Rechtsbeziehungen zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer nicht berührt.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.