VBG § 46c
Dienstzulage für Abteilungs- und Fachvorstehung
§ 46c.
(1)Vertragslehrpersonen, die in die Funktion Abteilungs- oder Fachvorstehung bestellt oder mit einer solchen Funktion provisorisch betraut sind, gebührt eine Dienstzulage.
(2)Die Dienstzulage gemäß Abs. 1 beträgt:
1.
für die Abteilungsvorstehung an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen mit Ausnahme der Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und der Bildungsanstalten für Sozialpädagogik:
a)
1 050,4 €, wenn die Minderung der Unterrichtsverpflichtung bis sechs Wochenstunden beträgt,
b)
1 275,7 €, wenn die Minderung der Unterrichtsverpflichtung mehr als sechs Wochenstunden beträgt;
2.
für die Abteilungsvorstehung an Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und für Sozialpädagogik:
a)
1 050,4 €, wenn die Minderung der Unterrichtsverpflichtung zwölf Wochenstunden beträgt,
b)
1 275,7 €, wenn die Minderung der Unterrichtsverpflichtung achtzehn Wochenstunden beträgt;
3.
für die Abteilungsvorstehung an Bundessportakademien:
a)
1 050,4 €, wenn die Minderung der Unterrichtsverpflichtung zwölf Wochenstunden beträgt,
b)
1 275,7 €, wenn die Minderung der Unterrichtsverpflichtung achtzehn Wochenstunden beträgt.
4.
für die Fachvorstehung:
a)
450,7 €, wenn die Minderung der Unterrichtsverpflichtung sechs Wochenstunden beträgt,
b)
676,1 €, wenn die Minderung der Unterrichtsverpflichtung zwölf oder achtzehn Wochenstunden beträgt.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.