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Vertragsbedienstetengesetz 1948 · Fassung ab 01.07.2026

VBG § 46c

Dienstzulage für Abteilungs- und Fachvorstehung § 46c. (1)Vertragslehrpersonen, die in die Funktion Abteilungs- oder Fachvorstehung bestellt oder mit einer solchen Funktion provisorisch betraut sind, gebührt eine Dienstzulage. (2)Die Dienstzulage gemäß Abs. 1 beträgt: 1. für die Abteilungsvorstehung an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen mit Ausnahme der Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und der Bildungsanstalten für Sozialpädagogik: a) 1 050,4 €, wenn die Minderung der Unterrichtsverpflichtung bis sechs Wochenstunden beträgt, b) 1 275,7 €, wenn die Minderung der Unterrichtsverpflichtung mehr als sechs Wochenstunden beträgt; 2. für die Abteilungsvorstehung an Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und für Sozialpädagogik: a) 1 050,4 €, wenn die Minderung der Unterrichtsverpflichtung zwölf Wochenstunden beträgt, b) 1 275,7 €, wenn die Minderung der Unterrichtsverpflichtung achtzehn Wochenstunden beträgt; 3. für die Abteilungsvorstehung an Bundessportakademien: a) 1 050,4 €, wenn die Minderung der Unterrichtsverpflichtung zwölf Wochenstunden beträgt, b) 1 275,7 €, wenn die Minderung der Unterrichtsverpflichtung achtzehn Wochenstunden beträgt. 4. für die Fachvorstehung: a) 450,7 €, wenn die Minderung der Unterrichtsverpflichtung sechs Wochenstunden beträgt, b) 676,1 €, wenn die Minderung der Unterrichtsverpflichtung zwölf oder achtzehn Wochenstunden beträgt.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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