VBG § 46e
Fächervergütung
§ 46e.
(1)Vertragsbediensteten im Pädagogischen Dienst gebührt eine monatliche Vergütung, wenn sie im Rahmen der Lehrfächerverteilung
1.
in der Sekundarstufe 1 in Unterrichtsgegenständen verwendet werden, die gemäß BLVG in die Lehrverpflichtungsgruppe I oder II eingereiht sind sowie an der Berufsschule für Uhrmacher in Karlstein in den Unterrichtsgegenständen Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache verwendet werden (Fächervergütung C),
2.
in der Sekundarstufe 2 in Unterrichtsgegenständen verwendet werden, die gemäß BLVG in die Lehrverpflichtungsgruppe I oder II eingereiht sind (Fächervergütung A) oder
3.
in der Sekundarstufe 2 in Unterrichtsgegenständen verwendet werden, die gemäß BLVG in die Lehrverpflichtungsgruppe III eingereiht sind (Fächervergütung B).
(1a)Abweichend von Abs. 1 gebührt Vertragsbediensteten im Pädagogischen Dienst an einer der Pädagogischen Hochschule eingegliederten Praxisschule eine monatliche Vergütung, wenn sie im Rahmen der Lehrfächerverteilung in der Sekundarstufe 1 in den Unterrichtsgegenständen Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache verwendet werden (Fächervergütung C).
(2)Die Vergütung beträgt je gemäß Lehrfächerverteilung regelmäßig zu erbringender Wochenstunde
1.
als Fächervergütung C: 35,9 €,
2.
als Fächervergütung A: 46,2 €,
3.
als Fächervergütung B: 18,8 €.
(3)Für die Zeit der Hauptferien gebührt die Vergütung in dem Ausmaß, das dem Durchschnitt der im Unterrichtsjahr zustehenden Vergütung entspricht.
(4)Auf die Vergütung ist § 15 Abs. 5 GehG sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Monatsfrist ein Zeitraum von zwei Wochen tritt.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.