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Vertragsbedienstetengesetz 1948 · Fassung ab 01.07.2026

VBG § 47b

Abgeltungen im Zusammenhang mit abschließenden Prüfungen § 47b. (1)§ 63b Abs. 1 bis 3 GehG ist auf Vertragslehrpersonen anzuwenden. (2)§ 63b Abs. 4 bis 8 GehG ist auf Vertragslehrpersonen mit der Maßgabe anzuwenden, dass 1. gemäß Abs. 4 für jede Monatswochenstunde 281,8 € gebührt und 2. der Zuschlag gemäß Abs. 8 35,9 € beträgt.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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