VBG § 90o
Jahresentlohnung des Entlohnungsschemas II L
§ 90o.
(1)Die Jahresentlohnung der Vertragslehrpersonen des Entlohnungsschemas II L in der Entlohnungsgruppe l 1 beträgt für jede Jahreswerteinheit 62,59 % des Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4 GehG.
(2)Die Jahresentlohnung der Vertragslehrpersonen des Entlohnungsschemas II L in den übrigen Entlohnungsgruppen beträgt:
in der Entlohnungsgruppe
für jede Jahreswochenstunde Euro
l ph
3 350,4
l 2a 2
1 702,8
l 2a 1
1 594,8
l 2b 1
1 416,0
l 3
1 309,2
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.