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Vertragsbedienstetengesetz 1948 · Fassung ab 01.04.2025

VBG § 97a

Mitwirkungsbefugnisse § 97a. Soweit dieses Bundesgesetz Mitwirkungsbefugnisse der Bundesregierung oder der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers bei Rechtsakten anderer Stellen vorsieht, beziehen sich diese nicht auf Rechtsakte der Bundespräsidentin oder des Bundespräsidenten, der Präsidentin oder des Präsidenten des Nationalrates, der Präsidentin oder des Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes, der Präsidentin oder des Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes, der Präsidentin oder des Präsidenten des Rechnungshofes und der oder des Vorsitzenden der Volksanwaltschaft.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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