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Unternehmensgesetzbuch · Fassung ab 19.02.2026

UGB § 194

Dokumentation der Aufstellung § 194. Der Unternehmer hat das Datum der Aufstellung und die aufgestellte Fassung des Jahresabschlusses zu dokumentieren. § 190 Abs. 4 ist anzuwenden. Mehrere unbeschränkt haftende Gesellschafter sind gemeinsam und einvernehmlich für die Aufstellung und deren Dokumentation verantwortlich.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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