UGB § 194
Dokumentation der Aufstellung
§ 194.
Der Unternehmer hat das Datum der Aufstellung und die aufgestellte Fassung des Jahresabschlusses zu dokumentieren. § 190 Abs. 4 ist anzuwenden. Mehrere unbeschränkt haftende Gesellschafter sind gemeinsam und einvernehmlich für die Aufstellung und deren Dokumentation verantwortlich.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.