UGB § 269a
Internationale Prüfungsstandards
§ 269a.
Wenn und soweit die Europäische Kommission internationale Prüfungsstandards übernommen hat, sind Abschlussprüfungen und Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung unter Beachtung dieser Grundsätze durchzuführen.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.