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Unternehmensgesetzbuch · Fassung ab 19.02.2026

UGB § 269a

Internationale Prüfungsstandards § 269a. Wenn und soweit die Europäische Kommission internationale Prüfungsstandards übernommen hat, sind Abschlussprüfungen und Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung unter Beachtung dieser Grundsätze durchzuführen.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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