UGB § 280
Offenlegung des Konzernabschlusses
§ 280.
(1)Die gesetzlichen Vertreter eines Mutterunternehmens, das den entsprechenden gesetzlichen Aufstellungspflichten unterliegt, haben gleichzeitig mit dem Jahresabschluss beim Firmenbuchgericht des Sitzes des Unternehmens einzureichen:
1.
den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht;
2.
den Bestätigungsvermerk, der sich auf die in Z 1 genannten Unterlagen bezieht, und gegebenenfalls den Zusicherungsvermerk;
3.
den konsolidierten Corporate Governance-Bericht und
4.
den konsolidierten Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen.
§ 277 Abs. 3 und Abs. 6 erster bis dritter Satz sind anzuwenden, wobei Konzernabschlüsse einer großen Aktiengesellschaft gebührenfrei abfragbar sind. Konzernlageberichte sind gegebenenfalls im elektronischen Berichtsformat nach § 267a Abs. 11 einzureichen.
(2)Ist ein Tochterunternehmen in einen ausländischen Konzernabschluß mit befreiender Wirkung gemäß § 245 Abs. 1 einbezogen, so hat es diesen in deutscher Sprache oder in einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache bei dem zuständigen Firmenbuchgericht zu hinterlegen; das gleiche gilt, falls eine große Kapitalgesellschaft in einen ausländischen Konzernabschluß einbezogen ist.
(3)Die gesetzlichen Vertreter eines Mutterunternehmens haben spätestens mit den Einreichungen gemäß Abs. 1 oder § 277 Abs. 1 zu erklären, ob das Unternehmen im relevanten Berichtsjahr
1.
der Konzernberichterstattungspflicht unterliegt und
a.
falls nein, welcher Befreiungstatbestand vorliegt;
b.
falls ja, ob und welcher Befreiungstatbestand von der konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung vorliegt;
2.
die Kriterien des § 267b erfüllt hat und
3.
ob es die Kriterien des § 267c Abs. 1 erster Satz erfüllt hat und, falls ja, ob es gemäß § 267c Abs. 2 befreit ist.
§ 277 Abs. 4 zweiter Satz ist anzuwenden.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. Nr. 304/1996)
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