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Unternehmensgesetzbuch · Fassung ab 19.02.2026

UGB § 280

Offenlegung des Konzernabschlusses § 280. (1)Die gesetzlichen Vertreter eines Mutterunternehmens, das den entsprechenden gesetzlichen Aufstellungspflichten unterliegt, haben gleichzeitig mit dem Jahresabschluss beim Firmenbuchgericht des Sitzes des Unternehmens einzureichen: 1. den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht; 2. den Bestätigungsvermerk, der sich auf die in Z 1 genannten Unterlagen bezieht, und gegebenenfalls den Zusicherungsvermerk; 3. den konsolidierten Corporate Governance-Bericht und 4. den konsolidierten Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen. § 277 Abs. 3 und Abs. 6 erster bis dritter Satz sind anzuwenden, wobei Konzernabschlüsse einer großen Aktiengesellschaft gebührenfrei abfragbar sind. Konzernlageberichte sind gegebenenfalls im elektronischen Berichtsformat nach § 267a Abs. 11 einzureichen. (2)Ist ein Tochterunternehmen in einen ausländischen Konzernabschluß mit befreiender Wirkung gemäß § 245 Abs. 1 einbezogen, so hat es diesen in deutscher Sprache oder in einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache bei dem zuständigen Firmenbuchgericht zu hinterlegen; das gleiche gilt, falls eine große Kapitalgesellschaft in einen ausländischen Konzernabschluß einbezogen ist. (3)Die gesetzlichen Vertreter eines Mutterunternehmens haben spätestens mit den Einreichungen gemäß Abs. 1 oder § 277 Abs. 1 zu erklären, ob das Unternehmen im relevanten Berichtsjahr 1. der Konzernberichterstattungspflicht unterliegt und a. falls nein, welcher Befreiungstatbestand vorliegt; b. falls ja, ob und welcher Befreiungstatbestand von der konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung vorliegt; 2. die Kriterien des § 267b erfüllt hat und 3. ob es die Kriterien des § 267c Abs. 1 erster Satz erfüllt hat und, falls ja, ob es gemäß § 267c Abs. 2 befreit ist. § 277 Abs. 4 zweiter Satz ist anzuwenden. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. Nr. 304/1996)
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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