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Unternehmensgesetzbuch · Fassung ab 19.02.2026

UGB § 286

Fünfter Abschnitt Gremium zur Weiterentwicklung der Unternehmensberichterstattung, Umsetzung von Unionsrecht Gremium zur Weiterentwicklung der Unternehmensberichterstattung § 286. (1)Der Bund kann sich an einem privatrechtlichen Gremium beteiligen, das der Forschung, Auslegung und Weiterentwicklung der Rechnungslegung und der sonstigen Berichterstattung von Rechtsträgern in Österreich dient, wenn in einem solchen Gremium die Interessen von Anwendern und Adressaten der Unternehmensberichterstattung angemessen beteiligt sind. (2)Zur Erfüllung des in Abs. 1 genannten Zwecks hat das Gremium einen Beirat einzurichten, dessen Mitglieder über anerkannte Fachexpertise im Bereich der Unternehmensberichterstattung verfügen und ihre Empfehlungen und Stellungnahmen unabhängig in einem Verfahren entwickeln und beschließen, das die fachlich interessierte Öffentlichkeit einbezieht.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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