AußStrG § 207u
Inkrafttreten und Übergangsbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 40/2026
§ 207u.
§ 107b samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 40/2026, tritt mit 12. Juni 2026 in Kraft und ist auf Verfahren anzuwenden, die nach dem 11. Juni 2026 anhängig werden.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.