Zum Inhalt springen
Außerstreitgesetz · Fassung ab 12.06.2026

AußStrG § 207u

Inkrafttreten und Übergangsbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 40/2026 § 207u. § 107b samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 40/2026, tritt mit 12. Juni 2026 in Kraft und ist auf Verfahren anzuwenden, die nach dem 11. Juni 2026 anhängig werden.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail