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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · Fassung ab 12.06.2026

ABGB Art. 3

Artikel 3 Umsetzungshinweis (Anm.: aus BGBl. I Nr. 40/2026, zu den §§ 207a, 212 und 225a, JGS Nr. 946/1811) Mit Artikel 1 dieses Bundesgesetzes wird Art. 27 Richtlinie (EU) 2024/1346 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen, ABl. Nr. L 2024/1346 vom 22.05.2024 („Aufnahmerichtlinie“), umgesetzt.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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