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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz · Fassung ab 30.07.2026

ASVG § 300

ABSCHNITT VI Rehabilitation und Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge Aufgaben der Rehabilitation § 300. (1)Die Pensionsversicherungsträger treffen Vorsorge für die Rehabilitation von Versicherten, Bezieher/inne/n von Rehabilitationsgeld sowie Bezieher/inne/n einer Pension aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit, ausgenommen eine Knappschaftspension, deren Arbeitskraft infolge einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung herabgesunken ist. Für Bezieher/innen einer Pension aus dem Versicherungsfall des Alters umfasst die Rehabilitation ausschließlich Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation gemäß § 302 Abs. 1 Z 1 und 1a ASVG. (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010) (3)Die Rehabilitation umfaßt medizinische und berufliche Maßnahmen und, soweit dies zu ihrer Ergänzung erforderlich ist, soziale Maßnahmen mit dem Ziel, die zu rehabilitierenden Personen bis zu einem solchen Grad ihrer Leistungsfähigkeit herzustellen oder wiederherzustellen, der sie in die Lage versetzt, im beruflichen und wirtschaftlichen Leben und in der Gemeinschaft einen ihnen angemessenen Platz möglichst dauernd einnehmen zu können. Diese Maßnahmen dienen nach Möglichkeit dem Ziel, die Erwerbsfähigkeit in Bezug auf die bisher ausgeübte Tätigkeit wiederherzustellen. (4)Die Gewährung von Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit bzw. von Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge (§§ 155 und 307d) zählt nicht zu den Aufgaben der Rehabilitation.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Ja. Rehabilitationsmaßnahmen der Sozialversicherung sind keine freiwilligen Leistungen, sondern Pflichtleistungen. Deshalb geht Ihr Ersatzanspruch gegen den Schädiger in dieser Höhe und für denselben Zeitraum auf den Versicherungsträger über. Bei rein freiwilligen Leistungen tritt dieser Übergang nicht ein.

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