ABGB § 589
§ 589.
Die Bestimmungen über die Fähigkeit und Unbefangenheit der Zeugen sind auch auf Notare anzuwenden, die den letzten Willen aufnehmen.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen
Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.