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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · Fassung ab 01.08.2026

ABGB § 589

§ 589. Die Bestimmungen über die Fähigkeit und Unbefangenheit der Zeugen sind auch auf Notare anzuwenden, die den letzten Willen aufnehmen.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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