EO § 506
Inkrafttretens- und Übergangsbestimmung zum Budgetbegleitgesetz 2027-2028
§ 506.
In der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2027-2028, BGBl. I Nr. 62/2026, treten in Kraft:
1.
§ 74b samt Überschrift mit 1. Oktober 2026; die Bestimmung ist auf Fälle anzuwenden, in denen der Exekutionsantrag nach dem 30. September 2026 gestellt wird;
2.
§ 474 Abs. 1 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.