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Exekutionsordnung · Fassung ab 30.07.2026

EO § 506

Inkrafttretens- und Übergangsbestimmung zum Budgetbegleitgesetz 2027-2028 § 506. In der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2027-2028, BGBl. I Nr. 62/2026, treten in Kraft: 1. § 74b samt Überschrift mit 1. Oktober 2026; die Bestimmung ist auf Fälle anzuwenden, in denen der Exekutionsantrag nach dem 30. September 2026 gestellt wird; 2. § 474 Abs. 1 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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