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Jurisdiktionsnorm · Fassung ab 01.08.2026

JN § 121

Beglaubigung von Unterschriften und Abschriften §. 121. Die Beglaubigung von Unterschriften und die Vidimirung von Abschriften können von jedem Bezirksgerichte vorgenommen werden.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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