OGH 8 ObA 5/16t
Worum es ging: Kann ich bekämpfen, dass mir das Gericht nicht geglaubt hat?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ob die Glaubhaftmachung der behaupteten Tatsachen gelungen ist, gehört zur Beweiswürdigung des Gerichts. Es handelt sich dabei nicht um eine rechtliche Beurteilung.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht, 06.11.2015, 11 Ra 74/15d-29
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
26.02.2016
Geschäftszahl
8ObA5/16t
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und den Hofrat Dr. Brenn sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Christoph Kainz und Harald Kohlruss als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei ao Univ.-Prof. C***** H*****, vertreten durch Hochwimmer & Horcicka, Rechtsanwälte in Salzburg, gegen die beklagte Partei Universität M*****, vertreten durch Dr. Gerhard Lebitsch, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen 6.000 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 6. November 2015, GZ 11 Ra 74/15d-29, mit dem das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 21. Juli 2015, GZ 11 Cga 146/14b-25, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
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