Zum Inhalt springen
Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 29.09.2016 · Fall aus Wien

OGH 5 Ob 130/16b

Worum es ging: Bekomme ich Kosten für eine zu früh eingebrachte Antwort ersetzt?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Beantworten Sie eine außerordentliche Revision, bevor Ihnen das Gericht die entsprechende Mitteilung zugestellt hat, werden Ihnen dafür keine Kosten ersetzt. Das gilt auch dann, wenn die Revision aus einem anderen Grund zurückgewiesen wird.

Eine Antwort auf eine Revision, die Ihnen nicht freigestellt wurde und die erst nach der Zurückweisung der gegnerischen Revision einlangt, wird mit Beschluss zurückgewiesen.

Der Weg durch die Instanzen

Entscheidungstext

17 Absätze, 1.368 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

29.09.2016

Geschäftszahl

5Ob130/16b

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Grohmann, die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F***** K*****, vertreten durch Mag. Matthias Leitner, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei J***** L*****, vertreten durch Dr. Elisabeth Rech und Dr. Dietmar Kerschbaumer, Rechtsanwälte in Wien, wegen 55.000 EUR sA und Feststellung, infolge der außerordentlichen Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 30. Mai 2016, GZ 15 R 52/16a-19, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revisionsbeantwortung der klagenden Partei wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail