Bekomme ich Kosten für eine zu früh eingebrachte Antwort ersetzt?
betrifft Kläger, Beklagter, Arbeitnehmer, Rechtsmittelgegner
Beantworten Sie eine außerordentliche Revision, bevor Ihnen das Gericht die entsprechende Mitteilung zugestellt hat, werden Ihnen dafür keine Kosten ersetzt. Das gilt auch dann, wenn die Revision aus einem anderen Grund zurückgewiesen wird.
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Ständige Rechtsprechung seit 1984, zuletzt bestätigt am 19.02.2026 (97 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1984)
Eine vor Zustellung der Mitteilung nach § 508a Abs 2 Satz 1 ZPO erstattete Beantwortung ist auch dann nicht zu honorieren, wenn die außerordentliche Revision aus einem anderen Grund als dem Mangel der Voraussetzungen des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zurückgewiesen wird.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Revisionsrekursverfahren.OGH 2 Ob 17/26b, 26.02.2026
- Ein Antrag auf Abweisung eines Abänderungsantrags nach § 508 ZPO ist nicht zu honorieren.OGH 8 Ob 38/19z, 29.04.2019
- Hier: Erstgericht stellt entgegen § 508 ZPO dem Revisionsgegner die Beantwortung frei, woraufhin dieser eine Revisionsbeantwortung samt „Antrag auf Abweisung des Abänderungsantrags“ und sodann nach nachträglicher Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht abermals eine Revisionsbeantwortung einbringt.OGH 8 Ob 38/19z, 29.04.2019
- Umsomehr kann auch für einen vom Revisionsgegner bekanntgegebenen Verzicht auf eine Revisionsbeantwortung kein Honorar zustehen.OGH 1 Ob 93/15f, 18.06.2015
- Hier: Revisionsrekursbeantwortung im Sicherungsverfahren.OGH 2 Ob 203/14p, 27.11.2014
Alle 12 Ergänzungen anzeigen
- Eine nicht freigestellte und erst nach Zurückweisung der gegnerischen außerordentlichen Revision durch den Obersten Gerichtshof eingebrachte (eingelangte) Revisionsbeantwortung ist beschlussmäßig zurückzuweisen.OGH 8 Ob 142/08b, 16.12.2008
- Wird die außerordentliche Revision vor einer Zulassungsmitteilung im Sinn des § 508a Abs 2 ZPO beantwortet, die Revision dann aber als unzulässig zurückgewiesen, so sind die Kosten der Revisionsbeantwortung nicht zuzuerkennen.OGH 3 Ob 61/07b, 10.04.2008
- Hier: Da der Oberste Gerichtshof dem Revisionsgegner die Beantwortung der von der Klägerin erhobenen außerordentlichen Revision nicht freigestellt hat, war die dennoch erstattete Revisionsbeantwortung gemäß § 508a Abs 2 Satz 2 ZPO nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig.OGH 1 Ob 10/07p, 05.06.2007
- Auch der Antrag, die Kosten der Revisionsbeantwortung zu bestimmen, ist zurückzuweisen, weil dieses Kostenersatzbegehren bereits durch die Zurückweisung der Revisionsbeantwortung, in welcher deren Kosten schon verzeichnet worden waren, miterledigt wurde.OGH 2 Ob 174/03g, 25.09.2003
- Langt die nicht freigestellte und daher gemäß § 508a Abs 2 Satz 2 ZPO keinesfalls zu honorierende Revisionsbeantwortung der beklagten Parteien erst nach Beschlussfassung über die Zurückweisung der außerordentlichen Revision beim Obersten Gerichtshof ein, so ist sie wegen inzwischen endgültig erledigter Streitsache zurückzuweisen.OGH 7 Ob 124/02i, 07.08.2002
- Es steht nur eine Beantwortung der Revision zu. Hat die Partei ihr Recht schon mit der aus eigenem Antrieb - zulässigerweise - eingebrachten Revisionsbeantwortung verbraucht, ist der zweite Schriftsatz zurückzuweisen.OGH 4 Ob 97/94, 19.09.1994
- Hat der Revisionsgegner vor Mitteilung im Sinne des § 508a Abs 2 Satz 1 ZPO mit unzutreffender Begründung die Zurückweisung der Revision als unzulässig beantragt und so das Recht zur Erstattung einer Revisionsbeantwortung erschöpft, gebühren ihm keine Kosten; er hat sein gesamtes Vorbringen zur Zulässigkeit und Begründetheit der Revision in einem Schriftsatz zu erstatten.OGH 4 Ob 508/87, 27.01.1987
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0043690 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 97.
- OGH 9 ObA 79/25w, 19.02.2026, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 75/25g, 18.12.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 9 Ob 89/25s, 20.11.2025, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 93/25w, 11.11.2025, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 107/25h, 30.10.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 2 Ob 163/25x, 23.10.2025, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 106/25a, 07.08.2025, Fall aus Salzburg
- OGH 2 Ob 30/25p, 29.04.2025, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 162/24k, 22.04.2025, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 160/24v, 22.10.2024, Fall aus Wien
Im Gesetz
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