OGH 1 Ob 167/16i
Worum es ging: Wie beweise ich, dass ein Versäumnis meinen Schaden verursacht hat?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Besteht das schädigende Verhalten in einer Unterlassung, lässt sich der Ursachenzusammenhang nie mit letzter Sicherheit feststellen. Deshalb genügt für die Zurechnung ein sehr hoher Grad an Wahrscheinlichkeit.
Auf eine bestimmte Stelle im öffentlichen Dienst haben Sie keinen Anspruch. Missbraucht die entscheidende Stelle aber ihren Spielraum und verstößt sie dabei gegen tragende Grundsätze des Rechtsstaats, etwa weil parteipolitische Gründe den Ausschlag gaben, können Sie Ersatz Ihres Schadens verlangen.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien, 08.01.2016, 30 Cg 3/14b-51
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 09.06.2016, 14 R 41/16a-55
Entscheidungstext
27 Absätze, 15.365 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
23.11.2016
Geschäftszahl
1Ob167/16i
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. F***** A*****, vertreten durch Dr. Michael Stögerer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 8.240,77 EUR sA und Feststellung (Streitwert 10.000 EUR), über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 9. Juni 2016, GZ 14 R 41/16a-55, mit dem das Teilzwischenurteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 8. Jänner 2016, GZ 30 Cg 3/14b-51, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens wird der Endentscheidung vorbehalten.
Text
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