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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 23.11.2016 · Fall aus Wien

OGH 1 Ob 167/16i

Worum es ging: Wie beweise ich, dass ein Versäumnis meinen Schaden verursacht hat?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Besteht das schädigende Verhalten in einer Unterlassung, lässt sich der Ursachenzusammenhang nie mit letzter Sicherheit feststellen. Deshalb genügt für die Zurechnung ein sehr hoher Grad an Wahrscheinlichkeit.

Auf eine bestimmte Stelle im öffentlichen Dienst haben Sie keinen Anspruch. Missbraucht die entscheidende Stelle aber ihren Spielraum und verstößt sie dabei gegen tragende Grundsätze des Rechtsstaats, etwa weil parteipolitische Gründe den Ausschlag gaben, können Sie Ersatz Ihres Schadens verlangen.

Der Weg durch die Instanzen

Entscheidungstext

27 Absätze, 15.365 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

23.11.2016

Geschäftszahl

1Ob167/16i

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. F***** A*****, vertreten durch Dr. Michael Stögerer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 8.240,77 EUR sA und Feststellung (Streitwert 10.000 EUR), über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 9. Juni 2016, GZ 14 R 41/16a-55, mit dem das Teilzwischenurteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 8. Jänner 2016, GZ 30 Cg 3/14b-51, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens wird der Endentscheidung vorbehalten.

Text

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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