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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 25.11.2016

OGH 8 ObA 64/16v

Worum es ging: Bekomme ich Kosten für eine zu früh eingebrachte Antwort ersetzt?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Beantworten Sie eine außerordentliche Revision, bevor Ihnen das Gericht die entsprechende Mitteilung zugestellt hat, werden Ihnen dafür keine Kosten ersetzt. Das gilt auch dann, wenn die Revision aus einem anderen Grund zurückgewiesen wird.

Entscheidungstext

17 Absätze, 1.219 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

25.11.2016

Geschäftszahl

8ObA64/16v

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und den Hofrat Dr. Brenn als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei J***** P*****, vertreten durch Dr. Helmut Graupner, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Ö***** AG, *****, vertreten durch Dr. Barbara Auzinger, Rechtsanwältin in Wien, wegen Kündigungsanfechtung und Feststellung, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revisionsbeantwortung der beklagten Partei wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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