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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 20.12.2016 · Fall aus Wien

OGH 4 Ob 45/16w

Worum es ging: Kann ich in Österreich gegen eine ausländische Internetadresse vorgehen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ja. Wird ein Name für eine im Ausland registrierte Internetadresse verwendet, ist das ein Gebrauch im Inland, weil die Adresse auch von einem Zugang in Österreich aus angewählt werden kann. Ein Unterlassungsbegehren kann dabei auf die Abrufbarkeit in einem bestimmten Staat beschränkt werden.

Der Weg durch die Instanzen

Entscheidungstext

65 Absätze, 21.584 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

20.12.2016

Geschäftszahl

4Ob45/16w

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Jensik, Dr. Musger, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Rassi als weitere Richter in der Rechtssache der Klägerin S***** Inc., *****, vertreten durch Dr. Sascha Salomonowitz und Dr. Michael Horak, Rechtsanwälte in Wien, gegen den Beklagten A***** K*****, vertreten durch Dr. Clemens Thiele, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Domainübertragung, in eventu Löschung und Unterlassung (Streitwert 35.000 EUR), über den Revisionsrekurs des Beklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 12. Jänner 2016, GZ 34 R 154/15i-28, womit der Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 9. November 2015, GZ 11 Cg 95/14d-24, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird teilweise Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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