OGH 4 Ob 45/16w
Worum es ging: Kann ich in Österreich gegen eine ausländische Internetadresse vorgehen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ja. Wird ein Name für eine im Ausland registrierte Internetadresse verwendet, ist das ein Gebrauch im Inland, weil die Adresse auch von einem Zugang in Österreich aus angewählt werden kann. Ein Unterlassungsbegehren kann dabei auf die Abrufbarkeit in einem bestimmten Staat beschränkt werden.
Der Weg durch die Instanzen
- Handelsgericht Wien, 09.11.2015, 11 Cg 95/14d-24
- Oberlandesgericht Wien als Rekursgericht, 12.01.2016, 34 R 154/15i-28
Entscheidungstext
65 Absätze, 21.584 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
20.12.2016
Geschäftszahl
4Ob45/16w
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Jensik, Dr. Musger, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Rassi als weitere Richter in der Rechtssache der Klägerin S***** Inc., *****, vertreten durch Dr. Sascha Salomonowitz und Dr. Michael Horak, Rechtsanwälte in Wien, gegen den Beklagten A***** K*****, vertreten durch Dr. Clemens Thiele, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Domainübertragung, in eventu Löschung und Unterlassung (Streitwert 35.000 EUR), über den Revisionsrekurs des Beklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 12. Jänner 2016, GZ 34 R 154/15i-28, womit der Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 9. November 2015, GZ 11 Cg 95/14d-24, abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird teilweise Folge gegeben.
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