Kann ich in Österreich gegen eine ausländische Internetadresse vorgehen?
günstig für Namensträger betrifft Namensträger, Markeninhaber, Websitebetreiber, Unternehmer
Ja. Wird ein Name für eine im Ausland registrierte Internetadresse verwendet, ist das ein Gebrauch im Inland, weil die Adresse auch von einem Zugang in Österreich aus angewählt werden kann. Ein Unterlassungsbegehren kann dabei auf die Abrufbarkeit in einem bestimmten Staat beschränkt werden.
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Ständige Rechtsprechung seit 2001, zuletzt bestätigt am 20.12.2016 (3 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2001)
Wird ein Name für eine im Ausland registrierte Internet Domain verwendet, so liegt darin ein Namensgebrauch im Inland, weil jede Internet Domain von einem inländischen Internetzugang aus angewählt werden kann.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Der Unterlassungsanspruch kann auf die Abrufbarkeit einer Website in einem bestimmten Staat beschränkt werden. Insofern bezieht er sich – unabhängig vom Ort der Registrierung der Domain – auf den Schaden, der in diesem Staat eintritt oder einzutreten droht. Ein auf den Gerichtsstaat beschränktes Unterlassungsbegehren fällt daher unter die Kognition jedes Gerichts, in dessen Sprengel sich nach dem Vorbringen des Klägers die (beabsichtigte) Nutzung auswirkt.OGH 4 Ob 45/16w, 20.12.2016
- Da der Beklagte in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist, könnte sich die Zuständigkeit österreichischer Gerichte hinsichtlich lauterkeitsrechtlicher Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche nur daraus ergeben, dass die Registrierung der strittigen Domain auf dem österreichischen Markt einen Schaden der Klägerin verursacht.OGH 4 Ob 45/16w, 20.12.2016
- Es kann in die Markenrechte des Inhabers einer österreichischen Marke eingegriffen werden, wenn im Internet eine Website aufgesucht werden kann, auf der für eine die Markenrechte des Klägers verletzende Ware geworben wird und auf der sie im Sinne des § 10a Z 2 MSchG angeboten wird. Dies gilt auch dann, wenn die Domain im Ausland registriert ist, weil der Inlandsbezug bereits dadurch hergestellt wird, dass die Website von einem Internetzugang in Österreich aus angewählt werden kann.OGH 4 Ob 110/01g, 29.05.2001
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0115064 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 3.
- OGH 4 Ob 45/16w, 20.12.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 43 · VIII. Schutz des Namens
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