OGH 9 ObA 134/15v
Worum es ging: Gilt für mein laufendes Verfahren das neue oder das alte Gesetz?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ändert sich die Rechtslage, muss das Gericht das in jeder Lage des Verfahrens berücksichtigen, sofern die neuen Bestimmungen auf Ihren Fall passen. Ob eine Gesetzesänderung für ein bereits laufendes Verfahren gilt, richtet sich nach den Übergangsbestimmungen.
Der Weg durch die Instanzen
- Arbeits- und Sozialgericht Wien, 19.01.2015, 3 Cga 124/13w-15
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 16.07.2015, 8 Ra 59/15b-20
Zitierte Paragrafen
VBG § 100 VBG § 18a VBG § 19 VBG § 26
Entscheidungstext
46 Absätze, 12.655 Zeichen · im RIS ansehen
Anfang des Textes anzeigen
Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
23.12.2016
Geschäftszahl
9ObA134/15v
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisions- und Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn und Dr. Weixelbraun-Mohr in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. G***** W*****, vertreten durch Dr. Martin Riedl, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, 1011 Wien, Singerstraße 17–19, wegen 5.253,23 EUR brutto sA und Feststellung (Streitwert: 2.200 EUR), über die Revision und den Rekurs der klagenden Partei (Revisionsinteresse: 2.200 EUR; Rekursinteresse: 2.838,89 EUR sA) und den Rekurs der beklagten Partei (Rekursinteresse: 5.038,89 EUR), gegen das Teilurteil und den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 16. Juli 2015, GZ 8 Ra 59/15b-20, mit denen der Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 19. Jänner 2015, GZ 3 Cga 124/13w-15, Folge gegeben und das Begehren teilweise abgewiesen und teilweise aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Das Verfahren 9 ObA 134/15v wird bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über den vom Obersten Gerichtshof am 19. Dezember 2016 zu 9 ObA 141/15y gestellten Antrag auf Vorabentscheidung unterbrochen.
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).