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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 24.01.2017 · Fall aus Steiermark

OGH 10 Ob 54/16p

Worum es ging: Bekomme ich Unterhaltsvorschuss, wenn mein Kind im Ausland lebt?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nicht schon nach dem europäischen Koordinierungsrecht. Seit 1. Mai 2010 sind österreichische Unterhaltsvorschüsse davon ausdrücklich ausgenommen, die frühere Pflicht zur Auszahlung ins Ausland besteht daher nicht mehr. Ein Anspruch kann aber dennoch bestehen, wenn Ihr Kind Staatsbürger eines Mitgliedstaats ist und der Elternteil, mit dem es lebt, in Österreich sozialversicherungspflichtig arbeitet.

Ja, das ist möglich. Auch wenn Ihr Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen EU-Staat hat, kann ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss bestehen. Voraussetzung ist, dass das Kind Staatsangehöriger eines EU-Staats ist und der Elternteil, bei dem es lebt, in Österreich sozialversicherungspflichtig unselbständig arbeitet.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 62 AußStrG § 71

Entscheidungstext

33 Absätze, 7.970 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

24.01.2017

Geschäftszahl

10Ob54/16p

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Schramm, die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Dr. Grohmann sowie den Hofrat Mag. Ziegelbauer als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj P*, vertreten durch das Land Wien als Kinder- und Jugendhilfeträger (Magistrat der Stadt Wien, Amt für Jugend und Familie, Bezirke 2, 20, 1200 Wien, Dresdner Straße 43) über den Revisionsrekurs des Kindes gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 16. September 2015, GZ 1 R 228/15d-41, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Graz-West vom 8. Juli 2015, GZ 17 Pu 321/14v-26, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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