Zum Inhalt springen
Außerstreitgesetz · Fassung ab 01.07.2009

AußStrG § 62

5. Abschnitt Revisionsrekurs Zulässigkeit des Revisionsrekurses § 62. (1)Gegen einen im Rahmen des Rekursverfahrens ergangenen Beschluss des Rekursgerichts ist der Revisionsrekurs nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Rekursgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist. (2)Der Revisionsrekurs ist jedoch jedenfalls unzulässig 1. über den Kostenpunkt, 2. über die Verfahrenshilfe sowie 3. über die Gebühren. (3)Weiters ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des § 63 Abs. 3 - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30 000 Euro nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 59 Abs. 1 Z 2 den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. (4)Der Abs. 3 gilt nicht, soweit der Entscheidungsgegenstand nicht rein vermögensrechtlicher Natur ist. (5)Hat das Rekursgericht nach § 59 Abs. 1 Z 2 ausgesprochen, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht nach Abs. 1 zulässig ist, so kann dennoch ein Revisionsrekurs erhoben werden, wenn der Entscheidungsgegenstand insgesamt 30 000 Euro übersteigt oder soweit er nicht rein vermögensrechtlicher Natur ist (außerordentlicher Revisionsrekurs).
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Ob es missbräuchlich ist, den Aufenthalt und die Lebensverhältnisse eines im Ausland lebenden Unterhaltsschuldners nicht über die österreichischen Vertretungsbehörden ermitteln zu lassen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Der Oberste Gerichtshof greift solche Beurteilungen in der Regel nicht auf.

Ein Rekurs im Verfahren außer Streitsachen steht nur dem zu, dessen rechtlich geschützte Interessen durch den angefochtenen Beschluss beeinträchtigt sind. Wer davon nicht betroffen ist, kann den Beschluss nicht bekämpfen.

Ja. Weist das Gericht zweiter Instanz Ihr an den Obersten Gerichtshof gerichtetes Rechtsmittel zurück, können Sie diesen Beschluss bekämpfen. Das gilt auch dann, wenn es um einen Bereich geht, in dem sonst überhaupt kein Rechtsmittel zulässig ist, etwa um Gebühren oder die Belohnung eines Verlassenschaftskurators.

Ob genügend Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass für ein Kind ein eigener Vertreter bestellt werden muss, hängt immer vom Einzelfall ab. Das ist daher in der Regel keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, mit der sich der Oberste Gerichtshof befassen muss.

Wenn Sie an den Obersten Gerichtshof herantreten, müssen Sie darlegen, wovon das Berufungsgericht bei der Beurteilung Ihres Falls abgewichen sein soll. Fehlt diese Begründung, liegt keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung vor und Ihr Rechtsmittel bleibt erfolglos.

Damit Ihr Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof zulässig ist, genügt es nicht, dass eine bedeutsame Rechtsfrage im Raum steht. Die Entscheidung muss von der Beantwortung dieser Frage auch tatsächlich abhängen.

Auch wenn das Berufungsgericht Ihr Rechtsmittel zugelassen hat, wird es zurückgewiesen, wenn Sie darin nur Gründe geltend machen, deren Erledigung von keiner bedeutsamen Rechtsfrage abhängt.

Teilt der Oberste Gerichtshof Ihre verfassungsrechtlichen Bedenken gegen eine Bestimmung nicht, liegt darin allein keine Frage, die seine Anrufung rechtfertigt.

Weist das Gericht zweiter Instanz Ihren Antrag samt Rechtsmittel mit der Begründung zurück, dieser besondere Weg sei hier gar nicht anwendbar, dann können Sie diesen Beschluss bekämpfen.

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail