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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 23.05.2017 · Fall aus Wien

OGH 5 Ob 35/17h

Worum es ging: Warum wartet das Gericht auf eine europäische Entscheidung?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Stellen sich in Ihrem Verfahren dieselben Auslegungsfragen zum Unionsrecht wie in einem bereits beim Europäischen Gerichtshof anhängigen Verfahren, kann das Gericht Ihr Verfahren bis zu dessen Entscheidung unterbrechen. Das ist sinnvoll, weil diese Entscheidung allgemein wirkt und auch auf andere Fälle anzuwenden ist.

Der Weg durch die Instanzen

Entscheidungstext

41 Absätze, 7.651 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

23.05.2017

Geschäftszahl

5Ob35/17h

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Marianne S*****, 2. Werner S*****, beide *****, beide vertreten durch Aigner Rechtsanwalts-GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei B***** PLC, *****, Zweigniederlassung B***** PLC, *****, vertreten durch Wolf Theiss Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Wien, wegen 30.991,04 EUR sA und Rechnungslegung (Gesamtstreitwert 34.991,04 EUR sA), infolge des Revisionsrekurses der klagenden Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 15. Dezember 2016, GZ 4 R 141/16h-18, womit der Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 18. Juli 2016, GZ 56 Cg 214/12g-11, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Das Verfahren 5 Ob 35/17h wird bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über den vom Obersten Gerichtshof am 10. Mai 2017 beschlossenen, zu 3 Ob 28/17i gestellten Antrag auf

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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