OGH 5 Ob 35/17h
Worum es ging: Warum wartet das Gericht auf eine europäische Entscheidung?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Stellen sich in Ihrem Verfahren dieselben Auslegungsfragen zum Unionsrecht wie in einem bereits beim Europäischen Gerichtshof anhängigen Verfahren, kann das Gericht Ihr Verfahren bis zu dessen Entscheidung unterbrechen. Das ist sinnvoll, weil diese Entscheidung allgemein wirkt und auch auf andere Fälle anzuwenden ist.
Der Weg durch die Instanzen
- Handelsgericht Wien, 18.07.2016, 56 Cg 214/12g-11
- Oberlandesgericht Wien als Rekursgericht, 15.12.2016, 4 R 141/16h-18
Entscheidungstext
41 Absätze, 7.651 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
23.05.2017
Geschäftszahl
5Ob35/17h
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Marianne S*****, 2. Werner S*****, beide *****, beide vertreten durch Aigner Rechtsanwalts-GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei B***** PLC, *****, Zweigniederlassung B***** PLC, *****, vertreten durch Wolf Theiss Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Wien, wegen 30.991,04 EUR sA und Rechnungslegung (Gesamtstreitwert 34.991,04 EUR sA), infolge des Revisionsrekurses der klagenden Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 15. Dezember 2016, GZ 4 R 141/16h-18, womit der Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 18. Juli 2016, GZ 56 Cg 214/12g-11, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Das Verfahren 5 Ob 35/17h wird bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über den vom Obersten Gerichtshof am 10. Mai 2017 beschlossenen, zu 3 Ob 28/17i gestellten Antrag auf
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