Zum Inhalt springen
Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 20.06.2017 · Fall aus Steiermark

OGH 2 Ob 76/17s

Worum es ging: Wer gilt als Halter eines Fahrzeugs?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Halter ist, wer das Fahrzeug auf eigene Rechnung verwendet und frei darüber verfügen kann. Das wird nach den tatsächlichen Verhältnissen beurteilt; ob sich jemand selbst als Halter sieht, ist ohne Bedeutung. Auf Eigentum, Zulassung oder darauf, wer die Versicherung abgeschlossen hat, kommt es nicht an.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1315

Entscheidungstext

89 Absätze, 26.519 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

20.06.2017

Geschäftszahl

2Ob76/17s

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Veith und Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé und den Hofrat Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V***** Ges.m.b.H., *****, vertreten durch Schenz & Haider Rechtsanwälte OG in Mödling, und der auf Seiten der klagenden Partei beigetretenen Nebenintervenientin Ö***** Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Lansky, Ganzger & partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei R***** GmbH, *****, vertreten durch B & S Böhmdorfer Schender Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 103.849,65 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 24. Jänner 2017, GZ 3 R 179/16t-18, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Zwischenurteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 5. August 2016, GZ 35 Cg 31/16b-12, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei und der Nebenintervenientin die jeweils mit 2.380,14 EUR bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung (darin jeweils 396,69 EUR Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail