OGH 2 Ob 76/17s
Worum es ging: Wer gilt als Halter eines Fahrzeugs?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Halter ist, wer das Fahrzeug auf eigene Rechnung verwendet und frei darüber verfügen kann. Das wird nach den tatsächlichen Verhältnissen beurteilt; ob sich jemand selbst als Halter sieht, ist ohne Bedeutung. Auf Eigentum, Zulassung oder darauf, wer die Versicherung abgeschlossen hat, kommt es nicht an.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz, 05.08.2016, 35 Cg 31/16b-12
- Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht, 24.01.2017, 3 R 179/16t-18
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
20.06.2017
Geschäftszahl
2Ob76/17s
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Veith und Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé und den Hofrat Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V***** Ges.m.b.H., *****, vertreten durch Schenz & Haider Rechtsanwälte OG in Mödling, und der auf Seiten der klagenden Partei beigetretenen Nebenintervenientin Ö***** Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Lansky, Ganzger & partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei R***** GmbH, *****, vertreten durch B & S Böhmdorfer Schender Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 103.849,65 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 24. Jänner 2017, GZ 3 R 179/16t-18, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Zwischenurteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 5. August 2016, GZ 35 Cg 31/16b-12, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei und der Nebenintervenientin die jeweils mit 2.380,14 EUR bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung (darin jeweils 396,69 EUR Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
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