ABGB § 1315
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Wer ein Geschäft betreibt, muss gegenüber Personen, die das Geschäft in Kaufabsicht betreten, für die Sicherheit der Räume sorgen. Diese Pflicht ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis. Deshalb haftet der Geschäftsinhaber für das Fehlverhalten seiner Leute wie für eigenes.
Eine Gemeinde haftet für eigenes Verschulden ihrer leitenden Funktionäre, wenn ihre Organisation nicht ausreicht, um Schneeräumung und Streuung sicherzustellen. Dazu zählen etwa ungeeignete Maschinen oder eine mangelhafte Unterweisung und Beaufsichtigung der eingesetzten Helfer.
Grundsätzlich nicht, ausnahmsweise schon. Niemand darf eine Gesellschaft dazu benützen, andere zu schädigen oder Gesetze zu umgehen; in solchen Fällen kann zum Schutz der Gläubiger auf die Personen hinter der Gesellschaft gegriffen werden. Umgekehrt geht es nicht: Die Gesellschaft haftet nicht für die privaten Schulden ihres Gesellschafters.
Ja. Eine Gemeinde, ein Verein oder eine Gesellschaft haftet für unerlaubte Handlungen, die ihre Vertreter in Ausübung ihrer Vertretungsbefugnis begehen. Das gilt auch für Personen, die in der Organisation eine leitende Stellung mit eigener Entscheidungsbefugnis innehaben. Umgekehrt muss sie sich das Verschulden ihrer Organe auch als Mitverschulden zurechnen lassen.
Nicht für jeden. Für Mitarbeiter in untergeordneter Stellung haftet eine Gesellschaft außerhalb eines Vertrags nur eingeschränkt, etwa wenn diese untüchtig oder gefährlich sind. Sie haftet aber, wenn ihre leitenden Personen die Überwachung vernachlässigt oder die Abläufe schlecht organisiert haben.
Ein Vertrag verpflichtet nicht nur zur vereinbarten Hauptleistung. Es entstehen auch Nebenpflichten, insbesondere Schutz- und Sorgfaltspflichten. Wer leistet, muss dabei so sorgfältig vorgehen, dass alle Güter des anderen, mit denen er in Berührung kommt, nach Möglichkeit vor Schaden bewahrt bleiben.
Nein, in der Regel nicht. Wenn Sie für Arbeiten in der Wohnung einen Fachmann beiziehen, müssen Sie für dessen Fehler nur einstehen, wenn Sie seine Unfähigkeit oder seine Fehlleistung hätten erkennen müssen. Der Vermieter kann den Vertrag deshalb meist nicht sofort auflösen.
Ja. Wenn der Eigentümer die Pflicht zum Reinigen und Streuen des Gehsteigs durch einen Vertrag auf jemand anderen überträgt, tritt dieser vollständig an seine Stelle – auch bei der Haftung gegenüber Geschädigten. Eine bloße interne Absprache, etwa zwischen Ehegatten, reicht dafür allein nicht aus.
Nur eingeschränkt. Vom Hauseigentümer können Sie Ersatz nur verlangen, wenn ihn selbst ein Verschulden trifft, etwa weil er schlecht angeleitet oder nicht überwacht hat, oder wenn er sich einer untüchtigen oder erkennbar gefährlichen Person bedient hat. Hat er die Räum- und Streupflicht vertraglich übertragen, muss er für den Beauftragten jedenfalls dann einstehen, wenn dieser kein selbständiger, weisungsfreier Unternehmer ist.
Meist nicht. Wer eine allgemeine Verkehrssicherungspflicht hat und die Aufgabe an eigenverantwortlich handelnde Personen weitergibt, haftet nur noch für die Auswahl und unter Umständen für die Überwachung. Er haftet also nur, wenn der Beauftragte für die Aufgabe grundsätzlich ungeeignet war und das erkennbar gewesen wäre; der Beauftragte selbst haftet dem Geschädigten unmittelbar.
Nur mit gesetzlicher oder vertraglicher Grundlage. Auf den Behandlungsvertrag sind zumindest die Regeln über die Vertretungsbefugnis bei Werkvertrag und Bevollmächtigungsvertrag sinngemäß anzuwenden. Lässt sich der Arzt ohne solche Grundlage vertreten, haftet er für den vertretenden Arzt wie für eigenes Verschulden.
Ja. Für Schäden aus dem Betrieb eines Fahrzeugs gilt eine weiter gehende Haftung für Hilfspersonen als sonst im bürgerlichen Recht. Der Halter steht daher auch für Personen ein, für die er sonst nicht einstehen müsste.
Nur, wenn der Helfer wirklich für ihn tätig war. Es genügt jeder Auftrag oder Werkvertrag, ein Dienstvertrag ist nicht nötig. Der Helfer muss aber in den Bereich des Auftraggebers eingegliedert und in dessen Aufgabengebiet tätig geworden sein, und seine Untüchtigkeit muss mit dieser Aufgabe zusammenhängen.
In der Regel nicht. Die Krankenkasse hat die ärztliche Hilfe nicht selbst zu leisten, sondern nur dafür zu sorgen, dass sie ein Dritter erbringt. Sie haftet daher nicht wie für einen eigenen Erfüllungsgehilfen, sondern nur, wenn sie sich einer untüchtigen oder wissentlich gefährlichen Person bedient hat.
Bei der Auslegung eines Vertrags ist für den meist nicht besprochenen Fall einer Störung anzunehmen, dass sich die Parteien auch zum Schutz jener Personen und Sachen verpflichten wollten, deren räumlicher Kontakt mit der Hauptleistung beim Vertragsabschluss vorhersehbar war. Gemeint sind Personen und Sachen, die der Leistung nahestehen und an denen der Vertragspartner ein sichtbares eigenes Interesse hat oder für die ihn offensichtlich eine Fürsorgepflicht trifft.
Ja. Wer für die Sicherheit eines Weges oder einer Anlage zu sorgen hat, kann diese Pflicht auch dadurch erfüllen, dass er eine andere geeignete Person damit betraut. Das kann ein Gehilfe sein oder jemand, der eigenverantwortlich handelt. Die Person muss aber für diese Aufgabe geeignet sein.
Eine Gesellschaft oder ein Verein kann selbst kein Verschulden haben. Ein Verschulden trifft immer nur die für sie handelnden Menschen. Erst danach ist zu prüfen, ob deren Verhalten der Gesellschaft rechtlich zuzurechnen ist.
Ein Unternehmen oder ein Verein haftet für das Verschulden jener Personen, die dort eine leitende Stellung haben und eigenverantwortlich entscheiden dürfen. Deren Fehler werden also der Organisation selbst zugerechnet.
Bestellt der Bauherr keinen Baustellenkoordinator, muss er dessen Aufgaben selbst verantworten. Bestellt er einen, haftet er nur dafür, dass er ihn sorgfältig ausgewählt hat, denn der Koordinator erfüllt eigene gesetzliche Pflichten. Der Koordinator haftet den Arbeitern auf der Baustelle aus dem Gesetz und aus seinem Vertrag und außerdem für die Leute, die er selbst einsetzt.
Ihr Vertragspartner haftet nur für Schäden, die mit der Erfüllung seiner Pflichten sachlich zusammenhängen. Verursacht seine Hilfskraft einen Schaden bloß bei Gelegenheit der Arbeit, muss er dafür nicht einstehen. Wo die Grenze verläuft, hängt von den Umständen des einzelnen Falls ab.
Nur wer mit dem Willen Ihres Vertragspartners im Rahmen von dessen Verpflichtungen tätig wird, ist sein Gehilfe, und der Schaden muss bei der Erfüllung entstanden sein. Es genügt aber schon, wenn Ihr Vertragspartner zurechenbar den Anschein erweckt hat, jemand handle für ihn.
Nicht nur die in der Satzung vorgesehenen Organe zählen dazu. Auch jede Person, die wegen ihres gehobenen Aufgabenbereichs nach außen als Vertreterin des Unternehmens auftritt, wird ihm zugerechnet. Für deren Verhalten haftet das Unternehmen wie für eigenes.
Es wird gefragt, ob das Verhalten schuldhaft wäre, wenn der Geschäftsherr es selbst gesetzt hätte. Auf ein eigenes Verschulden des Helfers kommt es dabei nicht an.
Eine einmalige Unachtsamkeit macht jemanden noch nicht zu einer untüchtigen Person. Wer nur unter Anleitung und Aufsicht ordentlich arbeiten kann, gilt ohne diese Aufsicht nur dann als untüchtig, wenn nachgewiesen wird, dass er die Arbeiten wirklich nur mit ordentlicher Überwachung schafft.
Untüchtig ist, wer die für die Arbeit nötigen Kenntnisse überhaupt nicht hat oder wegen seiner persönlichen Eigenschaften dafür nicht geeignet ist, etwa aus Hang zur Nachlässigkeit oder weil er die Vorschriften seines Berufs nicht beachtet. Gemeint ist ein dauerhafter Zustand, nicht ein vorübergehendes Unvermögen.
Wer sonst tüchtig ist, wird durch ein einmaliges Versagen nicht untüchtig. Dafür muss ein dauerhafter Zustand vorliegen.
Wer sich einer untüchtigen Person bedient, haftet für den Schaden, den diese anrichtet. Es muss aber ein Zusammenhang zwischen der Untüchtigkeit und dem Schaden bestehen. Der Schaden muss bei der Ausführung der übertragenen Aufgabe entstehen und nicht bloß bei Gelegenheit.
Als Hilfsperson gilt jeder, den jemand für die Erledigung irgendwelcher Tätigkeiten einsetzt. Es genügt dafür, dass der Auftraggeber ein allgemeines Aufsichts- und Weisungsrecht über die Arbeiten hat und die Hilfsperson insoweit von ihm abhängig ist.
Nein. Der Begriff des gefährlichen Betriebs wird von den Gerichten eng verstanden. Ein Sonnenstudio, ein Strandbad mit Sprunganlage oder eine Schaukel fallen nicht darunter.
Wenn er schon durch seine Art die Umgebung weit über das im modernen Leben übliche Maß hinaus gefährdet, muss der Inhaber auch ohne Verschulden für Schäden aufkommen. Das gilt nur, wenn die Gefahr regelmäßig und allgemein besteht, nicht wenn ein harmloser Betrieb im Einzelfall gefährlich wird. Das Unternehmen eines Feuerwerkers zählt dazu.