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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 27.07.2017 · Fall aus Steiermark

OGH 4 Ob 126/17h

Worum es ging: Wird das Pflegegeld beim Unterhalt mitgerechnet?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nein. Das Pflegegeld deckt pauschal den Mehraufwand wegen der Pflegebedürftigkeit und bleibt bei der Unterhaltsbemessung zur Gänze außer Betracht. Es kann daher auch nicht auf einen Sonderbedarf angerechnet werden. Anders ist es, wenn ein Angehöriger selbst pflegt: Er muss sich das Pflegegeld anrechnen lassen.

Der Weg durch die Instanzen

Entscheidungstext

29 Absätze, 7.156 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

27.07.2017

Geschäftszahl

4Ob126/17h

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Jensik, Dr. Schwarzenbacher, Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen 1. S***** R*****, geboren am ***** 2001, 2. K***** R*****, geboren am ***** 2006, vertreten durch das Land Steiermark als Kinder- und Jugendhilfeträger (Bezirkshauptmannschaft Leibnitz, Leibnitz, Kadagasse 12), wegen Unterhalt, über den Revisionsrekurs der Mutter Melitta W*****, vertreten durch Dr. Gottfried Forsthuber, Rechtsanwalt in Baden, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 5. April 2017, GZ 2 R 67/17p-32, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Leibnitz vom 8. Februar 2017, GZ 1 Pu 89/16t-28, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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