Wird das Pflegegeld beim Unterhalt mitgerechnet?
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Ständige Rechtsprechung seit 1993, zuletzt bestätigt am 27.07.2017 (15 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1993)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Der Grundsatz gilt nicht, wenn ein Angehöriger einen Pflegebefohlenen pflegt. Der pflegende Angehörige muss sich das Pflegegeld anrechnen lassen.OGH 4 Ob 126/17h, 27.07.2017
- Die Anwendung der Prozentwertmethode zur Bemessung des Unterhalts begegnet keinen Bedenken, wenn der Pflegegeld beziehende Unterhaltsberechtigte im Hinblick auf seine Pflegebedürftigkeit keinen erhöhten Unterhaltsanspruch geltend macht.OGH 6 Ob 210/13w, 28.11.2013
- Der dem Kind monatlich zukommende Betrag an Pflegegeld kann daher unterhaltsrechtlich nicht auf den Sonderbedarf angerechnet werden.OGH 8 Ob 50/10a, 25.01.2011
- Besteht Anspruch auf Pflegegeld, dann sind Zahlungen für pflegebedingten Betreuungsaufwand grundsätzlich nicht als Abzug von der Unterhaltsbemessungsgrundlage zu berücksichtigen.OGH 1 Ob 357/99b, 14.01.2000
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0013251 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 15.
- OGH 4 Ob 126/17h, 27.07.2017, Fall aus Steiermark
- OGH 4 Ob 7/17h, 21.02.2017, Fall aus Salzburg
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 94 · Sonstige Wirkungen der Ehe
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ja, teilweise. Pflegen Sie im Familienverband ein pflegebedürftiges Kind, wird das dafür bezogene Pflegegeld bei der Unterhaltsbemessung wie eigenes Einkommen behandelt. Das gilt aber nur, soweit das Pflegegeld nicht tatsächlich für notwendige fremde Pflegeleistungen verwendet wird.
Das Pflegegeld gilt pauschal Pflegeleistungen ab, nicht aber die zusätzlichen Sachkosten, die Ihnen durch eine Behinderung entstehen. Diese Kosten werden daher wie andere anerkannte krankheitsbedingte Mehrauslagen von der Unterhaltsgrundlage abgezogen.