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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 27.09.2017 · Fall aus Oberösterreich

OGH 9 ObA 28/17h

Worum es ging: Warum muss ich Überstunden so rasch geltend machen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Kurze Fristen für Überstundenentgelt gibt es, weil sich lange zurückliegende Mehrarbeit kaum noch beweisen lässt. Sie sollen dazu angehalten werden, Ihre Mehrleistung zeitnah zu fordern, damit sie noch ordentlich überprüft werden kann. Dasselbe gilt für Bereitschafts- und Erreichbarkeitszeiten, soweit sie nur eine Form der Überstundenleistung sind.

Verfallsklauseln sollen verhindern, dass der Arbeitgeber bei später Geltendmachung in Beweisnot gerät. Sie dienen also dazu, dass Ansprüche zeitnah geklärt werden.

Haben Sie nichts anderes vereinbart, wird ein Überstundenpauschale über das Kalenderjahr gerechnet. Erst am Ende dieses Zeitraums zeigt sich, ob das Pauschale die geleisteten Überstunden abdeckt.

Die Verfallsfrist kann nicht zu laufen beginnen, bevor Sie den Anspruch überhaupt geltend machen können. Bei einer Pauschale ist das in der Regel erst das Ende des Durchrechnungszeitraums. Haben Sie nichts anderes vereinbart, ist dieser Zeitraum das Kalenderjahr.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 52

Entscheidungstext

68 Absätze, 15.577 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

27.09.2017

Geschäftszahl

9ObA28/17h

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Hon.-Prof. Dr. Dehn und Mag. Korn sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Hammer und ADir. Svirak als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei J*****, vertreten durch Frischenschlager, Navarro, Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei A***** GmbH, *****, vertreten durch Kerschbaum Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 3.831,93 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei (Revisionsinteresse 3.371,43 EUR sA) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 15. Dezember 2016, GZ 11 Ra 80/16p-14, mit dem der Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Arbeits-

und Sozialgericht vom 24. Mai 2016, GZ 28 Cga 16/16m-10, nicht Folge gegeben wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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