Warum verfallen meine Ansprüche so schnell?
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Ständige Rechtsprechung seit 1974, zuletzt bestätigt am 19.03.2025 (38 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1974)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Dies gilt auch, wenn die Parteien ursprünglich von der unrichtigen Rechtsansicht ausgingen, der Anspruch stünde nicht zu.OGH 9 ObA 134/21b, 25.11.2021
- Hier: Der Zweck der kollektivvertraglichen Verfallsbestimmungen besteht in der Klarstellung der offenen Ansprüche der Arbeitnehmer. Es ist daher grundsätzlich davon auszugehen, dass auch der Anspruch auf das Wahlrecht – Überstundenentgelt oder Zeitausgleich – von den kollektivvertraglichen Verfallsbestimmungen erfasst ist, mag dieses auch viel später ausgeübt werden.OGH 8 ObS 9/20m, 23.02.2021
- Hier: Verfalls‑(Verjährungs‑)frist von zwei Jahren für Thermengutscheine in den AGB des Vertreibers: nichtig gemäß § 879 Abs 3 ABGB.OGH 7 Ob 22/12d, 28.06.2012
- Hier: § 27a des KollV für Angestellte bei Architekten und Ingenieurkonsulenten.OGH 9 ObA 98/10t, 22.10.2010
- Hier: Zu Abschn XIX Z 2 des KollV für Arbeitskräfteüberlassung.OGH 9 ObA 91/07h, 09.07.2008
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- Zweck kollektivvertraglicher Verfallsbestimmungen, deren Zulässigkeit von der Rechtsprechung grundsätzlich bejaht wird, ist es, für eine möglichst rasche Bereinigung der noch offenen Ansprüche zu sorgen. Die Vertragspartner sollen dazu angehalten werden, möglichst bald ihre Ansprüche geltend zu machen. Andernfalls droht Bereinigung durch Verfall.OGH 8 ObA 34/07v, 30.08.2007
- Zweck der Regelung des § 34 AngG ist es, für eine möglichst rasche Bereinigung der nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses noch offenen Ansprüche zu sorgen. Die Vertragspartner sollen dazu angehalten werden, möglichst bald ihre Ansprüche geltend zu machen; andernfalls droht Bereinigung durch Verfall.OGH 9 ObA 99/04f, 17.11.2004
- Hier: Verstoß des Arbeitgebers gegen seine vertragliche Verpflichtung, vierteljährlich Abrechnung zu legen. Die dagegen vom Arbeitnehmer nur wenige Tage nach Ablauf der kurzen Einwendungsfrist erhobenen Einwendungen sind jedenfalls nicht verfristet.OGH 8 ObA 42/03i, 23.01.2004
- Dieser Zweck ist dem Erfordernis gegenüberzustellen, dem Arbeitnehmer eine entsprechende Zeitspanne zur Klärung der Sach- und Rechtslage einzuräumen.OGH 8 ObA 42/03i, 23.01.2004
- § 48 ASGG.OGH 8 ObA 2286/96a, 17.10.1996
- Diesem Zweck dienen sinngemäß auch die Bestimmungen über die Verjährung; eine scharfe Trennung zwischen Verfall und Verjährung ist diesbezüglich nicht möglich.OGH 9 ObA 87/94, 25.05.1994
- In jedem Einzelfall muss nach dem Zweck der Fristsetzung geprüft werden, ob auf den Ablauf einer Fallfrist von Amts wegen Bedacht zu nehmen ist.OGH 9 ObA 180/90, 29.08.1990
- Die Verfallsklausel zwingt den Arbeitnehmer, allfällige Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis möglichst bald und damit zu einer Zeit geltend zu machen, in der nicht nur ihm selbst, sondern auch dem Arbeitgeber die zur Klarstellung des rechtserheblichen Sachverhalts notwendigen Beweismittel in aller Regel noch zur Verfügung stehen.OGH 4 Ob 110/84, 15.10.1985
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0034417 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 38.
- OGH 9 ObA 49/24g, 19.03.2025, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 46/23i, 26.07.2023, Fall aus Tirol
- OGH 9 ObA 134/21b, 25.11.2021, Fall aus Tirol
- OGH 9 ObA 106/21k, 28.09.2021, Fall aus Oberösterreich
- OGH 9 ObA 26/21w, 24.03.2021, Fall aus Oberösterreich
- OGH 8 ObS 9/17g, 26.01.2018, Fall aus Steiermark
- OGH 9 ObA 136/17s, 28.11.2017, Fall aus Steiermark
- OGH 9 ObA 37/17g, 30.10.2017, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 28/17h, 27.09.2017, Fall aus Oberösterreich
- OGH 9 ObA 103/16m, 28.10.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Kollektivverträge können vorsehen, dass Ansprüche verfallen, wenn man sie nicht binnen einer bestimmten Frist geltend macht. Solche Klauseln sind aber unwirksam, wenn die Frist ohne sachlichen Grund unangemessen kurz ist und Ihnen die Durchsetzung damit übermäßig erschwert wird. Unwirksam sind sie auch, wenn sie zu Ihrem Nachteil von zwingenden gesetzlichen Fristen abweichen.
Eine Verfallsklausel erfasst alle Ansprüche, die unmittelbar aus dem Arbeitsverhältnis stammen und bei dessen Ende schon bestanden haben. Die Sechsmonatsfrist für Ansprüche wegen vorzeitigen Austritts oder vorzeitiger Entlassung darf aber nicht zu Ihrem Nachteil verkürzt werden. Die Urlaubsentschädigung zählt nicht zur Kündigungsentschädigung.