OGH 9 ObA 2/18m
Worum es ging: Verliere ich mein Rechtsmittel, wenn ich das Urteil bezahle?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ein Verzicht auf ein Rechtsmittel oder dessen Rücknahme muss dem Gericht gegenüber ausdrücklich erklärt werden. Zahlen Sie den im Urteil zugesprochenen Betrag, gilt das weder als Verzicht noch als Rücknahme. Ihr bereits erhobenes Rechtsmittel bleibt aufrecht.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 05.10.2017, 7 Ra 29/17m-34
Entscheidungstext
18 Absätze, 1.525 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
30.01.2018
Geschäftszahl
9ObA2/18m
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Mag. B*****, vertreten durch Celar Senoner Weber-Wilfert, Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei A*****, vertreten durch Dr. Josef Milchram, Dr. Anton Ehm und Mag. Thomas Mödlagl, Rechtsanwälte in Wien, wegen 135.000 EUR brutto sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 5. Oktober 2017, GZ 7 Ra 29/17m-34, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Zurückziehung der außerordentlichen Revision der klagenden Partei wird zur Kenntnis genommen.
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