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Verliere ich mein Rechtsmittel, wenn ich das Urteil bezahle?

günstig für Beklagter betrifft Beklagter, Kläger, Arbeitnehmer, Rechtsmittelwerber
Ein Verzicht auf ein Rechtsmittel oder dessen Rücknahme muss dem Gericht gegenüber ausdrücklich erklärt werden. Zahlen Sie den im Urteil zugesprochenen Betrag, gilt das weder als Verzicht noch als Rücknahme. Ihr bereits erhobenes Rechtsmittel bleibt aufrecht.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1959, zuletzt bestätigt am 27.01.2026 (83 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1959)

Rechtsmittelverzicht und Rechtsmittelzurücknahme sind Prozesshandlungen und müssen dem Gericht gegenüber ausdrücklich erklärt werden. - Überweist der Beklagte den ihm vom Urteil zur Zahlung auferlegten Betrag an den Kläger, so kann sein Verhalten weder als Rechtsmittelverzicht noch als Zurücknahme des von ihm bereits erhobenen Rechtsmittels gewertet werden.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 6 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0042041 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 10 von 83.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Kläger Kosten bei Klagsrücknahme

Ziehen Sie die Klage während des Rechtsmittelverfahrens zurück, so verlieren auch die Kostenentscheidungen der Vorinstanzen ihre Wirkung. Weil bei einer Klagsrücknahme in erster Linie eine Vereinbarung der Parteien über die Kosten maßgeblich ist, muss ein außerhalb der Verhandlung gestellter Kostenantrag dem Kläger zur Äußerung zugestellt werden.

günstig für Kläger Wiederaufnahme gegen ein Versäumungsurteil

Nur unter einer engen Voraussetzung. Sie müssen behaupten, dass auch ein verständiger Beklagter in Ihrer damaligen Lage sich nicht in das Verfahren eingelassen hätte. Dasselbe gilt für einen rechtskräftigen Zahlungsbefehl, gegen den Sie keinen Einspruch erhoben haben.

Verwandte Fragen

Verfahrensrecht · Einspruch gegen Zahlungsbefehl zurückgewiesen
Verfahrensrecht · Rückzahlung nach abgeändertem Urteil
Exekution · Zahlung trotz laufendem Rechtsmittel
Verfahrensrecht · Benachteiligung als Voraussetzung des Rechtsmittels
Verfahrensrecht · Zurücknahme eines Rechtsmittels