Zum Inhalt springen
Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 13.03.2018

OGH 5 Ob 29/18b

Worum es ging: Muss der Vater die Gesundheitskosten des Kindes tragen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Zum laufenden Unterhalt kann im Einzelfall ein Sonderbedarf treten. Ob dieser zu decken ist, hängt davon ab, wodurch er verursacht wurde. Betrifft er die Gesundheit des Kindes, ist er anzuerkennen.

Der Weg durch die Instanzen

Entscheidungstext

27 Absätze, 6.554 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

13.03.2018

Geschäftszahl

5Ob29/18b

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj E*, vertreten durch den Magistrat der Stadt Wien, Amt für Jugend und Familie, Rechtsvertretung Bezirk 10, 1100 Wien, Alfred-Adler-Straße 12, wegen Unterhalts, über den Revisionsrekurs des Vaters R*, vertreten durch Rechtsanwaltspartnerschaft Blümke & Schöppl in Linz, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtsachen Wien als Rekursgericht vom 13. November 2017, GZ 45 R 430/17v-84, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Liesing vom 5. Juli 2017, GZ 16 Pu 151/17h-75, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschlüsse der Vorinstanzen, die im Übrigen als rechtskräftig unberührt bleiben, werden soweit über den Sonderbedarf entschieden wurde (Punkte 1b und c des erstgerichtlichen Beschlusses) aufgehoben. In diesem Umfang wird dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail