OGH 5 Ob 29/18b
Worum es ging: Muss der Vater die Gesundheitskosten des Kindes tragen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Zum laufenden Unterhalt kann im Einzelfall ein Sonderbedarf treten. Ob dieser zu decken ist, hängt davon ab, wodurch er verursacht wurde. Betrifft er die Gesundheit des Kindes, ist er anzuerkennen.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Liesing, 05.07.2017, 16 Pu 151/17h-75
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
13.03.2018
Geschäftszahl
5Ob29/18b
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj E*, vertreten durch den Magistrat der Stadt Wien, Amt für Jugend und Familie, Rechtsvertretung Bezirk 10, 1100 Wien, Alfred-Adler-Straße 12, wegen Unterhalts, über den Revisionsrekurs des Vaters R*, vertreten durch Rechtsanwaltspartnerschaft Blümke & Schöppl in Linz, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtsachen Wien als Rekursgericht vom 13. November 2017, GZ 45 R 430/17v-84, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Liesing vom 5. Juli 2017, GZ 16 Pu 151/17h-75, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschlüsse der Vorinstanzen, die im Übrigen als rechtskräftig unberührt bleiben, werden soweit über den Sonderbedarf entschieden wurde (Punkte 1b und c des erstgerichtlichen Beschlusses) aufgehoben. In diesem Umfang wird dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.
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