OGH 9 ObA 19/18m
Worum es ging: Wer gilt beim Betriebsübergang als Arbeitnehmer?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Das richtet sich nach österreichischem Recht und nicht nach einem eigenen europäischen Begriff. Erfasst sind alle, die für Rechnung eines anderen weisungsgebunden gegen Bezahlung arbeiten. Leiharbeitskräfte, die dem Betrieb nicht ständig überlassen sind, gehen nicht automatisch mit über.
Der Weg durch die Instanzen
- Arbeits- und Sozialgericht Wien, 14.10.2016, 24 Cga 123/15f-17
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 28.11.2017, 7 Ra 51/17x-21
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
21.03.2018
Geschäftszahl
9ObA19/18m
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.
Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Bianca Hammer und Harald Kohlruss als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei B***** H*****, sowie der Nebenintervenientin auf Seiten der klagenden Partei E***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Andreas Tinhofer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei A***** AG, *****, vertreten durch CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Feststellung des aufrechten Dienstverhältnisses, über die Revision der Nebenintervenientin gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. November 2017, GZ 7 Ra 51/17x-21, mit dem der Berufung der Nebenintervenientin gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 14. Oktober 2016, GZ 24 Cga 123/15f-17, nicht Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Nebenintervenientin ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.489,86 EUR (darin 248,31 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
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