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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 25.04.2018 · Fall aus Wien

OGH 9 ObA 41/18x

Worum es ging: Was bedeutet die Zusage, mich wieder einzustellen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Sagt Ihnen der Arbeitgeber nach einer echten Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses zu, Sie wieder einzustellen, haben Sie damit ein Wahlrecht. Machen Sie davon Gebrauch, entsteht ein neues Arbeitsverhältnis, und zwar grundsätzlich zu den bisherigen Bedingungen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510

Entscheidungstext

22 Absätze, 2.867 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

25.04.2018

Geschäftszahl

9ObA41/18x

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Bernhard Gruber und Nicolai Wohlmuth in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei R***** B*****, vertreten durch Mag. Ludwig Redtensteiner, Rechtsanwalt in Waidhofen an der Ybbs, gegen die beklagte Partei j***** GesmbH, *****, vertreten durch Dr. Bernhard Steinbüchler, Mag. Harald Mühlleitner ua, Rechtsanwälte in St. Florian, wegen 1.590,93 EUR brutto sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27. Februar 2018, GZ 7 Ra 125/17d-23, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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