OGH 9 ObA 41/18x
Worum es ging: Was bedeutet die Zusage, mich wieder einzustellen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Sagt Ihnen der Arbeitgeber nach einer echten Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses zu, Sie wieder einzustellen, haben Sie damit ein Wahlrecht. Machen Sie davon Gebrauch, entsteht ein neues Arbeitsverhältnis, und zwar grundsätzlich zu den bisherigen Bedingungen.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 27.02.2018, 7 Ra 125/17d-23
Zitierte Paragrafen
ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
22 Absätze, 2.867 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
25.04.2018
Geschäftszahl
9ObA41/18x
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Bernhard Gruber und Nicolai Wohlmuth in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei R***** B*****, vertreten durch Mag. Ludwig Redtensteiner, Rechtsanwalt in Waidhofen an der Ybbs, gegen die beklagte Partei j***** GesmbH, *****, vertreten durch Dr. Bernhard Steinbüchler, Mag. Harald Mühlleitner ua, Rechtsanwälte in St. Florian, wegen 1.590,93 EUR brutto sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27. Februar 2018, GZ 7 Ra 125/17d-23, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
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