ZPO § 508a
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Ob eine verspätete Zahlung des Mietzinses als grobes Verschulden zu werten ist, lässt sich nicht starr festlegen. Den Gerichten steht dabei ein gewisser Beurteilungsspielraum zu. Es kommt also auf den einzelnen Fall an.
Ob eine gemeinsame Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft bestand, hängt von den Umständen Ihres Falles ab. Es gibt keine feste Regel, wie die einzelnen Merkmale zu gewichten sind. Der Oberste Gerichtshof greift nur ein, wenn die von der Rechtsprechung gezogenen Grenzen überschritten wurden.
Ja. Solange das Werk mangelhaft ist, dürfen Sie als Besteller den gesamten noch offenen Werklohn zurückbehalten. Lassen Sie die Verbesserung aber endgültig nicht zu, wird der Werklohn fällig und Sie müssen zahlen.
Das lässt sich nicht allgemein sagen. Inhalt und Ausmaß der Sicherungspflichten richten sich nach den Umständen des Einzelfalls, danach also, was zumutbar war und wie erkennbar die Gefahr für Sie selbst war. Deshalb ist eine solche Beurteilung in der Regel auch kein Fall für das Höchstgericht.
Geht es darum, wie eine Bestimmung eines Kollektivvertrags zu verstehen ist, betrifft das immer mehr als nur Ihren Fall. Solche Fragen haben deshalb stets eine Bedeutung, die über den Einzelfall hinausreicht.
Nicht jede Veränderung beeinträchtigt das äußere Erscheinungsbild eines Hauses. Es zählt nur eine Veränderung, die das Aussehen tatsächlich verschlechtert. Bei dieser Beurteilung haben die Gerichte einen gewissen Spielraum.
Es ist bisher nicht geklärt, in welchem Verhältnis eine außergerichtliche Vereinbarung über das Vermögen zu einer späteren Erklärung bei Gericht steht, keine vermögensrechtlichen Ansprüche zu haben. Weil dazu keine Rechtsprechung des Höchstgerichts besteht, wurde das außerordentliche Rechtsmittel vorläufig angenommen.
Wie weit ein Wegerecht oder eine andere Dienstbarkeit reicht, richtet sich nach dem Zweck, den sie bei ihrer Einräumung hatte. Ändern Sie die Nutzung Ihres Grundstücks, darf daraus für das belastete Grundstück keine erhebliche Mehrbelastung entstehen. Der Wechsel von der Landwirtschaft zur Zimmervermietung wurde als solche Mehrbelastung angesehen.
Nein. Die Vorrangregeln setzen voraus, dass das andere Fahrzeug überhaupt wahrnehmbar ist. Wer ein Fahrzeug nicht erkennen kann, verletzt dessen Vorrang nicht.
Nein. Es gibt keine allgemeine Pflicht, Sie vorbeugend über alles aufzuklären, was Ihnen rechtlich zusteht. Nur besondere Umstände des Einzelfalls können eine solche Pflicht auslösen.
Ja. Ausgangspunkt ist der Wortlaut, entscheidend ist aber, was die Beteiligten wollten und wie ein redlicher Empfänger die Erklärung verstehen musste. Auch das Verhalten der Parteien und die redliche Verkehrsübung werden dabei berücksichtigt.
Die Frist beginnt nicht erst mit der tatsächlichen Rechnungslegung, sondern zu dem Zeitpunkt, zu dem die Rechnung objektiv hätte gelegt werden können. Wann das war, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
Was zur Sicherung nötig ist, hängt immer von den Umständen des einzelnen Falls ab. Entscheidend ist vor allem, welche Maßnahmen möglich und zumutbar sind, um eine Gefahr zu vermeiden.
Ob künftige Schäden vorhersehbar sind, lässt sich nicht allgemein sagen. Das hängt von den Umständen des einzelnen Falles ab.
In der Regel nicht. Wird eine Klausel ausgelegt, die nicht allgemein gebräuchlich ist, betrifft das meist nur Ihren Streit. Zum Obersten Gerichtshof kommen Sie damit nur, wenn Sie überzeugend darlegen, dass die Auslegung dem Gesetz widerspricht; bei vielfach verwendeten Vertragsbedingungen kann das anders sein.
In der Regel nicht. Ob jemand leicht oder grob fahrlässig gehandelt hat und wie das Verschulden aufgeteilt wird, hängt von den Umständen Ihres Falles ab. Der Oberste Gerichtshof greift nur ein, wenn die Beurteilung völlig aus dem Rahmen fällt.
Nur bei einem groben Fehler. Wie eine Vereinbarung im Einzelfall zu verstehen ist, entscheiden die Vorinstanzen. Der Oberste Gerichtshof greift erst ein, wenn das Ergebnis mit den Regeln der Sprache oder der Logik nicht mehr vereinbar ist.
Welche Sicherungsmaßnahmen einem Gastwirt zumutbar und erforderlich sind, hängt immer von den Umständen des einzelnen Falls ab. Der Oberste Gerichtshof überprüft solche Entscheidungen nur, wenn dabei ein grober Fehler zu korrigieren ist.
Wie eine Konkurrenzklausel im Einzelfall zu verstehen ist, ist keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung. Der Oberste Gerichtshof befasst sich damit daher in der Regel nicht.
Meist nicht. Ob ein bestimmtes Verhalten einen Enterbungsgrund oder eine grobe Vernachlässigung der Pflichten in der Familie darstellt, hängt so stark vom Einzelfall ab, dass der Oberste Gerichtshof solche Fragen in der Regel nicht mehr aufgreift. Es bleibt dann bei der Entscheidung der Vorinstanz.
Ob Ihre Tätigkeit den Merkmalen einer bestimmten Verwendungsgruppe entspricht, betrifft nur Ihren eigenen Fall. Lässt sich die Einordnung schon aus dem klaren Wortlaut des Gesetzes lösen und ist sie in der Fachliteratur unstrittig, ist das auch dann keine bedeutsame Rechtsfrage, wenn es dazu noch keine Entscheidung gibt.
Ob ein Rechtsanwalt bei einer Treuhandschaft sorgfältig genug gehandelt hat, hängt immer von der konkreten Vereinbarung ab. Eine allgemeine Regel gibt es dafür nicht, die Gerichte prüfen jeden Fall für sich. Auch Inhalt und Umfang eines Treuhandvertrags werden nach den getroffenen Vertragsbestimmungen beurteilt.
Das hängt immer von den Umständen Ihres Falles ab und lässt sich nicht allgemein beantworten; der Oberste Gerichtshof greift solche Beurteilungen daher in der Regel nicht auf. Dasselbe gilt für die Frage, ob ein Fahrzeug im Sinn der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung verwendet wurde.
Das lässt sich nicht allgemein sagen. Wie weit die gebotene Sorgfalt reicht, hängt von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab, etwa bei der Bedienung von Kränen mit Hilfskräften, bei der Gestaltung des Ausstiegsbereichs einer Liftstation oder beim Spalt zwischen Bahnsteig und Trittbrett.
Ob eine bestimmte Einwirkung für den Betrieb einer bestimmten Anlage typisch ist, lässt sich nur im einzelnen Fall beantworten. Eine allgemeine Antwort gibt es dazu nicht.
Ob der Wiederaufbau gesichert erscheint, hängt allein von den Umständen Ihres Falls ab. Eine hundertprozentige Sicherheit wird nicht verlangt. Es genügt, wenn nach Ihren Vorkehrungen keine vernünftigen Zweifel bleiben, dass Sie tatsächlich wieder aufbauen.
Grundsätzlich prüft der Oberste Gerichtshof das Ermessen der Untergerichte nicht nach. Sind bei der Ausübung des Ermessens aber schwere Fehler unterlaufen, die an einen Missbrauch heranreichen, können Sie das dennoch an den Obersten Gerichtshof herantragen.
Hängt die Entscheidung von den Umständen des einzelnen Falls ab, überprüft der Oberste Gerichtshof diese Beurteilung nicht. Er greift nur ein, wenn die Unzumutbarkeit einer Fortsetzung des Vertrags auffallend falsch beurteilt wurde.
Der Oberste Gerichtshof ist nicht daran gebunden, wie das Berufungsgericht die Zulässigkeit beurteilt hat. Er bezieht in seine Prüfung auch die übrigen Rechtsfragen ein, die Sie in Ihrem Rechtsmittel angesprochen haben, weil Sie darin nicht beschränkt sind.
Ob eine Rechtsfrage bedeutsam genug für das Höchstgericht ist, wird nach sachlichen Gesichtspunkten beurteilt. Hat das Berufungsgericht im Sinn einer einheitlichen Rechtsprechung entschieden, brauchen Sie neue, gewichtige Argumente. Fragen der Verschuldensteilung und Fälle, die ganz von den Besonderheiten des Einzelfalls geprägt sind, gehören in der Regel nicht vor das Höchstgericht.