OGH 8 ObA 51/17h
Worum es ging: Werde ich automatisch Mitarbeiter der Firma, in der ich arbeite?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nein. Auch wenn die Überlassung eigentlich eine Arbeitsvermittlung war, entsteht dadurch kein Arbeitsverhältnis zu dem Betrieb, in dem Sie eingesetzt sind. Das Gesetz sieht dafür nur eigene Strafen vor, aber kein angenommenes Arbeitsverhältnis.
Der Weg durch die Instanzen
- Arbeits- und Sozialgericht Wien, 18.10.2016, 12 Cga 91/14k-23
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 28.07.2017, 9 Ra 148/16z-27
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
29.05.2018
Geschäftszahl
8ObA51/17h
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Harald Stelzer und Wolfgang Cadilek in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Mag. A***** S*****, vertreten durch Dr. Barbara John-Rummelhardt, Rechtsanwältin in Wien, der Nebenintervenientin auf Seiten der klagenden Partei P***** GmbH, *****, vertreten durch Siemer-Siegl-Füreder & Partner Rechsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei A***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Alexandra Knell, Rechtsanwältin in Wien, wegen 13.016,13 EUR brutto sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. Juli 2017, GZ 9 Ra 148/16z-27, mit dem das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 18. Oktober 2016, GZ 12 Cga 91/14k-23, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
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