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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 19.07.2018 · Fall aus Oberösterreich

OGH 8 ObA 29/18z

Worum es ging: Kann ich auf den Schutz beim Betriebsübergang verzichten?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Von den Schutzregeln beim Betriebsübergang darf nicht zu Ihrem Nachteil abgewichen werden. Sie selbst dürfen aber darauf verzichten und statt der Unwirksamkeit der Kündigung Ansprüche wegen der ungerechtfertigten Auflösung geltend machen. Niemand kann Sie zwingen, für einen Arbeitgeber zu arbeiten, den Sie nicht selbst gewählt haben.

Nur zu Ihren Gunsten. Wird Ihre Abfertigung nach Zeiten unterschiedlicher Arbeitszeit im Durchschnitt berechnet, darf eine andere Vereinbarung im Arbeitsvertrag oder im Kollektivvertrag für Sie nur günstiger sein. Eine Verschlechterung dieser Rechtsposition ist nicht zulässig.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AngG Art. 1 § 23 ZPO § 502

Entscheidungstext

27 Absätze, 5.803 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

19.07.2018

Geschäftszahl

8ObA29/18z

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Wessely-Kristöfel sowie die fachkundigen Laienrichter Helmut Purker (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Gerald Fida (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei J*****, vertreten durch Dr. Dieter Gallistl, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei B***** Gesellschaft mbH & Co KG, *****, vertreten durch Dr. Anton Moser, Rechtsanwalt in Traun, wegen brutto 10.171,24 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 21. März 2018, GZ 12 Ra 7/18p-12, mit dem der Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Arbeits- und Sozialgericht vom 9. November 2017, GZ 9 Cga 74/17b-8, nicht Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 860,58 EUR (darin 143,43 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Entscheidungsgründe:

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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