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Darf mein Vertrag bei der Abfertigung von der Durchschnittsregel abweichen?

günstig für Arbeitnehmer betrifft Arbeitnehmer, Teilzeitbeschäftigte, Arbeitgeber
Nur zu Ihren Gunsten. Wird Ihre Abfertigung nach Zeiten unterschiedlicher Arbeitszeit im Durchschnitt berechnet, darf eine andere Vereinbarung im Arbeitsvertrag oder im Kollektivvertrag für Sie nur günstiger sein. Eine Verschlechterung dieser Rechtsposition ist nicht zulässig.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Rechtsprechung seit 2018, zuletzt bestätigt am 19.07.2018 (1 Entscheidung).

So hat das Gericht es formuliert (2018)

Aus § 16 AVRAG folgt, dass eine „andere Vereinbarung“ (durch Arbeitsvertrag oder Normen der kollektiven Rechtsgestaltung) nur eine für den Arbeitnehmer im Vergleich zu der in § 14 Abs 4 Satz 2 AVRAG angeordneten Durchschnittsbetrachtung günstigere Regel sein kann. Da sich § 14 Abs 4 AVRAG explizit als Modifikation der Abfertigungsregeln nach AngG (bzw ArbAbfG oder GAngG) versteht, liegt insoweit eine nach § 16 AVRAG vor Verschlechterungen geschützte Rechtsposition des Arbeitnehmers vor.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0132169 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Genannte Normen

AVRAG §14; AVRAG §16

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

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