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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 29.08.2019 · Fall aus Tirol

OGH 8 ObA 45/18b

Worum es ging: Kann ein Widerruf der Überstundenpauschale vereinbart werden?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Bei einer wirksam vereinbarten Überstundenpauschale können Sie und Ihr Arbeitgeber vereinbaren, dass die Pauschale widerrufen werden darf. Ebenso kann vereinbart werden, dass unter bestimmten Umständen wieder einzeln abgerechnet wird.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ASGG Art. 10 § 2

Entscheidungstext

43 Absätze, 10.928 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

29.08.2019

Geschäftszahl

8ObA45/18b

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Johanna Biereder (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Werner Krachler (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dr. H***** J*****, vertreten durch Dr. Michael Battlogg, Rechtsanwalt in Schruns, gegen die beklagte Partei Land Vorarlberg, *****, vertreten durch Advokaturbüro Pitschmann & Santner Anwaltspartnerschaft in Feldkirch, wegen 10.743,60 EUR brutto sA (Revisionsinteresse), über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 30. Mai 2018, GZ 15 Ra 14/18y-24, mit dem das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht vom 18. Mai 2017, GZ 35 Cga 164/15m-25, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die angefochtene Entscheidung wird dahin abgeändert, dass das Urteil des Erstgerichts einschließlich seiner Kostenentscheidung wiederhergestellt wird.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit 1.849,92 EUR (darin 308,32 EUR USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens und die mit 2.291,58 EUR (darin 143,43 EUR USt und 1.431 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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