OGH 8 ObA 8/20i
Worum es ging: Warum wartet das Gericht auf eine europäische Entscheidung?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Stellen sich in Ihrem Verfahren dieselben Auslegungsfragen zum Unionsrecht wie in einem bereits beim Europäischen Gerichtshof anhängigen Verfahren, kann das Gericht Ihr Verfahren bis zu dessen Entscheidung unterbrechen. Das ist sinnvoll, weil diese Entscheidung allgemein wirkt und auch auf andere Fälle anzuwenden ist.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht, 18.11.2019, 6 Ra 73/19f-21
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
27.05.2020
Geschäftszahl
8ObA8/20i
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei S***** S*****, vertreten durch Dr. Gerhard Hiebler & Dr. Gerd Grebenjak, Rechtsanwälte in Leoben, gegen die beklagte Partei B***** W***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Martin Holzer, Rechtsanwalt in Bruck an der Mur, wegen 1.151,17 EUR brutto (Revisionsinteresse 825,55 EUR brutto) sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 18. November 2019, GZ 6 Ra 73/19f-21, mit dem das Urteil des Landesgerichts Leoben als Arbeits- und Sozialgericht vom 5. September 2019, GZ 25 Cga 46/19z-13, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Das Revisionsverfahren wird bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union im Verfahren über das Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Obersten Gerichtshofs vom 29. April 2020 zu AZ 9 ObA 137/19s unterbrochen. Das Revisionsverfahren wird nach Einlangen der Vorabentscheidung von Amts wegen fortgesetzt.
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