OGH 9 ObA 65/19b
Worum es ging: Gilt für mein laufendes Verfahren das neue oder das alte Gesetz?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ändert sich die Rechtslage, muss das Gericht das in jeder Lage des Verfahrens berücksichtigen, sofern die neuen Bestimmungen auf Ihren Fall passen. Ob eine Gesetzesänderung für ein bereits laufendes Verfahren gilt, richtet sich nach den Übergangsbestimmungen.
Der Weg durch die Instanzen
- Arbeits- und Sozialgericht Wien, 10.04.2015, 33 Cga 97/14x-11
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 28.09.2015, 10 Ra 57/15y-17
Entscheidungstext
28 Absätze, 7.055 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
02.07.2020
Geschäftszahl
9ObA65/19b
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Harald Stelzer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und ADir. Gabriele Svirak (aus dem Kreis der Arbeitgeber) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dr. D***** W*****, vertreten durch Dr. Martin Riedl, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Stadt Wien, 1082 Wien, Rathausstraße 4, vertreten durch Dr. Gustav Teicht, Dr. Gerhard Jöchl Rechtsanwälte Kommandit-Partnerschaft in Wien, wegen 47.646,23 EUR brutto sA und Feststellung (11.000 EUR), über die Revisionen und Rekurse der klagenden Partei (Revisionsinteresse: 42.409,37 EUR; Rekursinteresse: 5.000 EUR) und der beklagten Partei (Revisionsinteresse: 5.236,86 EUR; Rekursinteresse: 6.000 EUR) gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. September 2015, GZ 10 Ra 57/15y-17, mit dem das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 10. April 2015, GZ 33 Cga 97/14x-11, teilweise bestätigt, teilweise abgeändert und teilweise aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
1. Das unter der AZ 9 ObA 65/19b unterbrochene Verfahren wird fortgeführt.
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